Durch Blicke im Gemeinschaftsgarten gestört

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Eine Wohnungseigentümerin beantragte die Aufteilung des allgemeinen Gartens in zwei separate Bereiche. Der OGH (5 Ob 222/14d) bestätigte die Abweisung der Vorinstanzen. Eine gerichtliche Benützungsregelung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, bei der die subjektive Lage der einzelnen Miteigentümer vorrangig zu berücksichtigen ist. Der Garten ist aufgrund seiner Größe und Konfigurierung nicht geeignet, abgetrennte Bereiche zu schaffen, ohne eine der beiden Wohnungseigentümerinnen gravierend zu beeinträchtigen, vor allem soweit ein behindertengerechter Zugang zur Wohnung der Antragsgegnerin betroffen wäre. Damit wäre die Betreuung ihrer schwerstbehinderten Tochter beeinträchtigt. Nach dem Tod des Ehegatten der Antragstellerin, zugleich Bruder der Antragsgegnerin, hatte sie den Garten kaum mehr genutzt, weil sie sich durch Blicke der übrigen Familienmitglieder gestört fühlte und meinte, sie „tuschelten“ über sie. Tatsächlich abfällige Bemerkungen waren nicht feststellbar. Die umfassende Interessenabwägung schlägt daher zulasten der Antragstellerin aus, der die Gartennutzung auch nie streitig gemacht wurde.