„Fettweg“-Spritzen bei der Kosmetikerin

Was an sich nur ausgebildete Ärzte dürfen, traute sich auch eine Kosmetikerin zu – zu Unrecht, wie sich herausstellte (Foto: Babayev – Thinkstock.com)
Die Frau verspürte bereits bei der Behandlung Schmerzen, ihre Oberschenkel verfärbten sich violett und in den Folgetagen entwickelten sich entzündete Schwellungen, wovon eine aufplatzte und ein drei Zentimeter tiefes Loch hinterließ. Zurück blieben Narben und Verhärtungen, das Gewebe blieb schlaff mit Dellen.
Der OGH (9 On 49/17x) bestätigte den Zuspruch von zwei Drittel der Schadenersatzforderung. Ein Nichtarzt, der eine ärztliche Behandlung vornimmt, muss über das Fehlen seiner ärztlichen Qualifikation aufklären. Ansonsten ist eine Einwilligung in die Behandlung unwirksam. Diese Aufklärung bedeutet aber nicht, dass das Risiko einer nicht fachgerechten Leistung in der Folge ausschließlich bei der Patientin liegt. Die Kosmetikerin hatte ja herausgestrichen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten habe. Andererseits hätte die spätere Klägerin aber auch erkennen können, dass die Kosmetikerin nicht befähigt ist, die angebotenen Leistungen zu erbringen. Deshalb ist auch ihr ein (geringeres) Verschulden anzurechnen.