Gegen die Einbahn am Radweg

Ein Radstreifen in einer solchen Einbahn darf nicht von Radlern benützt werden, die ohnehin in Einbahnrichtung fahren (Foto: Tashka – Thinkstock.com)
Tatsächlich hätte sie die direkt daneben verlaufende Nebenfahrbahn benützen müssen. Durch den Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Radfahrer erlitt sie eine Fraktur der rechten Speiche des Arms und forderte von diesem unter anderem Schmerzengeld. Der Beklagte hatte den Radweg korrekt benutzt und im letzten Moment keine Möglichkeit gehabt, der Klägerin auszuweichen.
Die unteren Instanzen wiesen ihr Begehren ab. Der OGH (2 Ob 100/16v) stellte ein gravierendes Eigenverschulden der Klägerin fest, verwies die Rechtssache aber noch zur Ergänzung einiger Details des Unfallhergangs an die erste Instanz.
Grundsätzlich stellte er fest, dass die Voraussetzung für das Befahren einer Einbahnstraße gegen die Einbahnrichtung mit einem Fahrrad die Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“ ist. Nach den Regeln über die allgemeine Fahrordnung dient der Radfahrstreifen nur dem gegen die Einbahn fahrenden Radverkehr. Daraus folgt, dass der Beklagte den Radfahrstreifen benützen musste, während ihn die Klägerin nicht benützen durfte.