Kellerbrand durch Elektrofahrrad

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Der Käufer eines E-Bikes samt Akku und Ladegerät lagerte dieses in seinem Kellerabteil. Dort kam es zu einem Brand, nachdem er den Akku ans Ladegerät angeschlossen hatte. Es entstand ein beträchtlicher Schaden. Zu diesem Zeitpunkt war die beklagte Verkäuferin bereits in Kenntnis einer Rückrufaktion des Generalimporteurs, eben wegen der Brandgefahr. Der Kläger begehrte gestützt auf das Produktsicherheitsgesetz (PSG) von der Verkäuferin den Ersatz des geleisteten Versicherungsbetrages (14.000 Euro), weil diese ihn aktiv von der Rückrufaktion zu verständigen gehabt hätte.
Der OGH (1 Ob 103/14z) verneinte dies, wie die Vorinstanzen. Das PSG bezwecke im Unterschied zum Produkthaftungsgesetz (PHG) nicht die Wiedergutmachung von Eigentums- und Vermögensschäden, sondern die Vermeidung jeglicher körperlicher Beeinträchtigung von Personen bei der Produktbenutzung. Auch aus dem absolut geschützten Eigentumsrecht kann keine Haftung abgeleitet werden. Die Beklagte hat die Gefahrenquelle nicht geschaffen und war daher nicht zur Verhinderung des Übels verpflichtet, auch wenn ihr die Gefahrenlage bekannt sein musste.