Mietrecht: Im Altbau bleibt alles beim Alten

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Die Hoffnung der Vermieter von Altbauwohnungen (vereinfacht: alle vor 1945 erbauten) war unbegründet. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bestätigte drei umstrittene Passagen im Mietrecht, die vor allem für Wiener Vermieter nur schwer nachvollziehbar sind.
Die von Bundesland zu Bundesland großen Unterschiede zwischen den Richtwerten für Altbauwohnungen sind rechtens. Sie bilden die Berechnungsgrundlage für die Miethöhe. In Wien ist der Richtwert mit 5,39 Euro pro Quadratmeter am zweitniedrigsten, obwohl dort die höchsten Marktmieten zu erzielen sind.
Der Abschlag von 25 Prozent der Miete bei Abschluss eines befristeten Mietvertrags ist rechtens. Die Antragssteller hatten eine Staffelung des Abschlags angeregt. Je kürzer der Mietvertrag, desto höher der Abschlag. Daraus wird nichts.
Das Verbot von Lagezuschlägen in Gründerzeitvierteln ist rechtens. Vermieter dürfen gestaffelt nach Qualität der Lage mehr Miete verlangen. Nur in Gründerzeitvierteln ist dieser Zuschlag nicht erlaubt, etwa entlang des Wiener Gürtels. Das Verbot stammt aus einer Zeit, als viele dieser Viertel noch aus Substandardwohnungen bestanden. Mittlerweile sieht die Situation dank Sanierungen ganz anders aus. Viele Gründerzeitviertel sind begehrte und hochwertige Wohnlagen. Vermieter müssen dort aber weiterhin weniger verlangen als in Lagen, die oft nur wenige Meter entfernt liegen.