Spielsucht kann partiell geschäftsunfähig machen

Der Spielsüchtige war partiell geschäftsunfähig, was zur Rückzahlung seines Spieleinsatzes führte (Foto: Jupiterimages – Thinkstock.com)
Der Kläger hatte in diesem Zeitraum etwa 25 Tage im Monat mehrere Stunden gespielt. Es war ihm nicht möglich, das Aufsuchen des Spiellokals zu unterlassen und selbständig das Spielen zu beenden. Es war ihm auch nicht möglich, seinen Willen – zu spielen oder nicht zu spielen – zu bestimmen. Geschäftsunfähigkeit ist nicht nur bei völliger Unfähigkeit zur Willensbildung gegeben. Für eine partielle Geschäftsunfähigkeit kommt es darauf an, ob der Betreffende in der Lage war, die Tragweite und die Auswirkungen eines bestimmten Rechtsgeschäfts abzuschätzen und dieser Einsicht gemäß zu disponieren. Die Ansicht der Vorinstanz, dass der Kläger nicht nur eine herabgesetzte Steuerungsfähigkeit oder Impulskontrolle hatte, sondern einer völligen Aufhebung der Freiheit der Willensentschließung unterlag, weshalb rechtlich auf seine partielle Geschäftsunfähigkeit zu schließen war, war hier vertretbar (9 Ob 91/16x).