Vertrauensgrundsatz auch für Seniorenfahrzeuge

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Eine 83-jährige Lenkerin fuhr mit ihrem Elektromobil auf einem mit Sperrlinie vom Rest der Fahrbahn getrennten Radfahrstreifen geradeaus. Doch kurz vor Erreichen eines Schutzweges, welchen sie queren wollte, lenkte sie ohne Beachtung des Nachfolgeverkehrs ihr Mobil links über die Sperrlinie hinweg in den Fahrstreifen, auf welchem der Erstbeklagte mit seinem Pkw nahte. Ihren Blinker betätigte sie so spät, dass dem Autolenker eine unfallvermeidende Reaktion nicht mehr möglich war. Die verletzte Klägerin begehrte von ihm Schadenersatz, da für sie der Vertrauensgrundsatz nicht gegolten habe. Nach der Entscheidung 2 Ob 56/15x vom 21. 10. 2015 rechtfertigt die Benützung eines „Seniorenfahrzeuges“ bloß die Annahme, dass der Benützer körperlich beeinträchtigt ist, nicht aber, dass seinem Benützer die Einsicht in die Gefahren des Straßenverkehrs fehlt. Mit Verkehrsverstößen, wie sie etwa bei Kindern vorkommen können, muss aber bei sonst unauffälligem Verhalten nicht gerechnet werden. Insoweit galt der im Straßenverkehr geltende Vertrauensgrundsatz – das Klagebegehren wurde abgewiesen.