Strafverteidigungskosten abzugsfähig?

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Im Zuge einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahr 2008 Kosten für seine Strafverteidigung zu Unrecht als Betriebsausgaben in Abzug gebracht hatte.
Zu den Kosten in Höhe von 8.000 Euro war es gekommen, weil der Geschäftsführer wegen betrügerischer Krida und grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen angeklagt und rechtskräftig verurteilt worden war. Das Finanzamt meinte, die Kosten würden nur im Falle eines Freispruchs abzugsfähig sein.
Der Geschäftsführer vertrat die Ansicht, dass die Kosten aufgrund der beruflichen Veranlassung abzugsfähig sein müssen. Der Ausgang des Verfahrens könne für die Beurteilung als betrieblich veranlasst nicht maßgebend sein. Der Verwaltungsgerichtshof entschied allerdings:
Nach Lehre und Rechtsprechung stellen die Kosten eines Strafverfahrens – Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen – grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Dieser Beurteilung liegt der Gedanke zugrunde, dass deren auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers und nicht in der Führung des Betriebes liegt. Der VwGH wies die Beschwerde daher ab.